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4 Ta 21/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-03-11, 4 Ta 21/24
4 Ta 21/24Tribunal do Trabalho11 de mar. de 2024
Einzelfallentscheidung zur Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter
Entscheidungsdatum: 2024-03-11
Aktenzeichen: 4 Ta 21/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0311.4TA21.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 888 ZPO; § 362 Abs. 1 BGB
Einzelfallentscheidung zur Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter
Gegen die Schuldnerin wird wegen der Nichtvornahme der vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers als Produktionsleiter am Standort W gemäß Ziff. 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.09.2023 – 4 Ca 441/23 – ein Zwangsgeld iHv. 9.500,00 Euro verhängt.
Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 950,00 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Schuldnerin K R, C L und A N.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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