Landesarbeitsgericht Köln, 2024-02-15, 8 Sa 426/23

8 Sa 426/23Tribunal do Trabalho15 de fev. de 2024

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Einer Leistung, die die verurteilte Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, kommt auch dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist

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Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 426/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-15

Aktenzeichen: 8 Sa 426/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0215.8SA426.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 256 Ans. 1 ZPO, § 362 BGB, § 87 HGB, § 87c Abs. 2 HGB, § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB

Leitsätze

Einer Leistung, die die verurteilte Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, kommt auch dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.03.2020 in folgendem Punkt zu ändern:

Auf S. 2 wird das Komma nach dem Zeugnistext „sehr sicheren Urteilsvermögen“ ausgelassen.

  1. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2) – einschließlich des Feststellungsantrags – abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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