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7 Sa 525/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-01-18, 7 Sa 525/23
7 Sa 525/23Tribunal do Trabalho18 de jan. de 2024
Die Freistellungserklärung der arbeitgebenden Partei kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht der anderen Partei besteht (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 230/21 -, juris, Rn. 19; BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Ist ein Altersfreizeittag verbindlich festgelegt worden, so besteht für diesen Tag keine Arbeitspflicht. Altersfreizeitberechtigte sind nicht verpflichtet, an ohnehin schon freien Tagen, die auf einer Zusammenfassung wöchentlicher Altersfreizeiten beruhen, zusätzlich Urlaub zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 — 9 AZR 230/21 —, juris, Rn. 24).
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 7 Sa 525/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0118.7SA525.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 7 Abs. 3 BUrIG
Die Freistellungserklärung der arbeitgebenden Partei kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht der anderen Partei besteht (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 230/21 -, juris, Rn. 19; BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).
Ist ein Altersfreizeittag verbindlich festgelegt worden, so besteht für diesen Tag keine Arbeitspflicht. Altersfreizeitberechtigte sind nicht verpflichtet, an ohnehin schon freien Tagen, die auf einer Zusammenfassung wöchentlicher Altersfreizeiten beruhen, zusätzlich Urlaub zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 — 9 AZR 230/21 —, juris, Rn. 24).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.05.2023 – 7 Ca 2970/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem bei ihr für den Kläger geführten Urlaubskonto einen weiteren Tag für das Jahr 2022 zu gutzuschreiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 60 % vom Kläger und zu 40 % von der Beklagten zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
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