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4 Sa 371/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-08-08, 4 Sa 371/23
4 Sa 371/23Tribunal do Trabalho8 de ago. de 2023
Da das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, gilt auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
Entscheidungsdatum: 2023-08-08
Aktenzeichen: 4 Sa 371/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0808.4SA371.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: Artikel 3 Absatz 1 GG; Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 WRV
Da das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, gilt auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 05.08.2022 – 1 Ca 1421/22 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes N entsprechend angewandt werden (sogenanntes beamtenähnliches Verhältnis).
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2021 nach Besoldungsgruppe A16, Stufe 10, zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen EG 15Ü, Stufe 5, und Besoldungsgruppe A16, Stufe 10, beginnend mit dem 01.01.2021 ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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