Landesarbeitsgericht Köln, 2023-04-26, 11 Sa 777/22

11 Sa 777/22Tribunal do Trabalho26 de abr. de 2023

Abrir fonte

Texto completo

Landesarbeitsgericht Köln — 11 Sa 777/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-26

Aktenzeichen: 11 Sa 777/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0426.11SA777.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 1 TVG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022, Aktenzeichen 2 Ca 4083/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto AV AV-Beiträge in Höhe von

EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie

weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie

weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie

weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie

weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie

weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie

weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2020

gutzuschreiben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto ÜV ÜV-Beiträge in Höhe von

EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2021 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.03.2021 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.04.2021 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 28.05.2021 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.06.2021 sowie

weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.07.2021

gutzuschreiben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, für die Klagepartei in die Versorgungskasse K e.V. unter der Personalnummer VKK-Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 3.672,37 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Stichtag 31.01.2022 einzubezahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.