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6 Sa 497/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-02-09, 6 Sa 497/22
6 Sa 497/22Tribunal do Trabalho9 de fev. de 2023
1. Die „Kenntnis“ im Sinne des § 814 BGB bedeutet positives Wissen des Leistenden über die Tatsache, dass er nichts schuldet (BAG v. 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 -). Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ergibt, reicht für die Anwendbarkeit von § 814 BGB nicht aus, selbst wenn der Irrtum des Leistenden klar verschuldet sein sollte. 2. Im öffentlichen Dienst ist die Kenntnis über die Umstände der Entgeltleistung der Beschäftigten in der Beschäftigungsbehörde einerseits und die Kenntnis der Beschäftigten in der Abrechnungs- und Auszahlungsbehörde andererseits nicht zusammenzufassen oder dem beklagten Land in seiner Funktion als Träger beider Behörden als Kenntnis zuzurechnen. 3. Selbst wenn aber dem beklagten Land die beiden Kenntnisse zusammengefasst zugerechnet würden, ergäbe sich keine andere Rechtslage. Denn wer als Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin eine vertragliche Stundenreduzierung vornimmt, danach aber vergisst den Dauerauftrag zu ändern, der weiß zwar vom Stundenumfang und davon, dass Zahlungen im Wege eines Dauerauftrages erbracht werden, er weiß also um die Umstände die der Rechtsgrundlosigkeit zugrunde liegen. Ohne weitere Hinweise, Überprüfungen oder Erkenntnisse bleibt es aber bei dem Irrtum und damit bei der Tatsache, dass er von der Rechtsgrundlosigkeit der weiterlaufenden Vollzeit-Überweisung keine positive Kenntnis hat.
Entscheidungsdatum: 2023-02-09
Aktenzeichen: 6 Sa 497/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0209.6SA497.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 387 BGB; § 812 BGB; § 814 BGB; § 214 BGB; § 212 BGB; § 37 TV-L
Die „Kenntnis“ im Sinne des § 814 BGB bedeutet positives Wissen des Leistenden über die Tatsache, dass er nichts schuldet (BAG v. 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 -). Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ergibt, reicht für die Anwendbarkeit von § 814 BGB nicht aus, selbst wenn der Irrtum des Leistenden klar verschuldet sein sollte.
Im öffentlichen Dienst ist die Kenntnis über die Umstände der Entgeltleistung der Beschäftigten in der Beschäftigungsbehörde einerseits und die Kenntnis der Beschäftigten in der Abrechnungs- und Auszahlungsbehörde andererseits nicht zusammenzufassen oder dem beklagten Land in seiner Funktion als Träger beider Behörden als Kenntnis zuzurechnen.
Selbst wenn aber dem beklagten Land die beiden Kenntnisse zusammengefasst zugerechnet würden, ergäbe sich keine andere Rechtslage. Denn wer als Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin eine vertragliche Stundenreduzierung vornimmt, danach aber vergisst den Dauerauftrag zu ändern, der weiß zwar vom Stundenumfang und davon, dass Zahlungen im Wege eines Dauerauftrages erbracht werden, er weiß also um die Umstände die der Rechtsgrundlosigkeit zugrunde liegen. Ohne weitere Hinweise, Überprüfungen oder Erkenntnisse bleibt es aber bei dem Irrtum und damit bei der Tatsache, dass er von der Rechtsgrundlosigkeit der weiterlaufenden Vollzeit-Überweisung keine positive Kenntnis hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2022 - 11 Ca 4120/21 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das besagte Urteil wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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