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6 Sa 83/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-09-29, 6 Sa 83/22
6 Sa 83/22Tribunal do Trabalho29 de set. de 2022
Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 6 Sa 83/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0929.6SA83.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 KSchG; § 2 KSchG; § 164 SGB IX
Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2021 – 11 Ca 7094/20 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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