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6 Sa 251/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-09-29, 6 Sa 251/22
6 Sa 251/22Tribunal do Trabalho29 de set. de 2022
Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 11 Abs. 1 BUrlG und aus § 3 EFZG ist für die Berechnung der Vergütung von Betriebsratsarbeit eine Durchschnittsstundenprovision für jede Stunde an Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen. Eine Zeitspanne von 12 Monaten als Grundlage für die Berechnung des Provisionsdurchschnitts ist geeignet, das Regelungsziel des § 37 Abs. 2 BetrVG zu verwirklichen. Dass im Zeitpunkt der Betriebsratsarbeit wegen einer Pandemie, wegen einer vereinbarten Kurzarbeit und wegen eines angeordneten Lockdowns die Provisionsansprüche vergleichbarer Beschäftigter deutlich geringer ausfallen, ist nicht schädlich, weil diese Effekte bei der Berechnung fiktiver Provisionen in der darauf folgenden Zeit entsprechende Wirkung entfalten.
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 6 Sa 251/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0929.6SA251.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 37 BetrVG; § 287 ZPO
Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 11 Abs. 1 BUrlG und aus § 3 EFZG ist für die Berechnung der Vergütung von Betriebsratsarbeit eine Durchschnittsstundenprovision für jede Stunde an Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen. Eine Zeitspanne von 12 Monaten als Grundlage für die Berechnung des Provisionsdurchschnitts ist geeignet, das Regelungsziel des § 37 Abs. 2 BetrVG zu verwirklichen. Dass im Zeitpunkt der Betriebsratsarbeit wegen einer Pandemie, wegen einer vereinbarten Kurzarbeit und wegen eines angeordneten Lockdowns die Provisionsansprüche vergleichbarer Beschäftigter deutlich geringer ausfallen, ist nicht schädlich, weil diese Effekte bei der Berechnung fiktiver Provisionen in der darauf folgenden Zeit entsprechende Wirkung entfalten.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.02.2022 - 3 Ca 854/21 - wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das besagte Urteil wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat zu 4/5 der Kläger zu tragen und zu 1/5 die Beklagte
Die Revision wird nicht zugelassen.
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