Landesarbeitsgericht Köln, 2022-01-27, 6 Sa 593/21

6 Sa 593/21Tribunal do Trabalho27 de jan. de 2022

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Regest

Bei einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel die auf einen Umkreis von 30 km um den Wohnsitz der Arbeitnehmerin beschränkt ist, ist nach Schließung der Arbeitsstätte (hier: Friseursalon) die Zuweisung einer Arbeit in der nächstgelegenen, aber 70 km entfernten Filiale nicht vertragsgerecht. Kommt die Arbeitnehmerin der Weisung nicht nach, gilt der Grundsatz aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB („ohne Arbeit kein Lohn“), es gilt aber die Ausnahme des § 615 BGB (Annahmeverzug). Zur Auslösung des Annahmeverzuges ist in einem solchen Fall das grundsätzlich notwendige tatsächliche Arbeitsangebot der Arbeitnehmerin nicht erforderlich. Das gilt auch im bestehenden Arbeitsverhältnis oder während der laufenden Kündigungsfrist (Abgrenzung zu BAG v. 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 -). Denn der konkrete Fall ist strukturell vergleichbar mit einer Freistellung von der Arbeit, also mit einer ausdrücklichen Zurückweisung der Arbeitnehmerin. Indem die Arbeitnehmerin die angebotene - nicht vertragsgerechte - Beschäftigung in der 70 km entfernt liegenden Filiale nicht annimmt, unterlässt sie nicht böswillig anderweitigen Verdienst im Sinne des § 615 Satz 2 BGB, wenn ihr Stundenlohn so gering ist und ihre Fahrtkosten so hoch, dass sie erst ab der vierten Arbeitsstunde beginnen kann, über die Fahrtkosten hinaus Geld zu verdienen und sich damit die Fahrt zur entfernten Arbeitsstätte als unzumutbar darstellt.

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Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 593/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-27

Aktenzeichen: 6 Sa 593/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0127.6SA593.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 611 a BGB; § 615 BGB; § 293 BGB; § 294 BGB; § 295 BGB; § 296 BGB; § 106 GewO

Leitsätze

Bei einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel die auf einen Umkreis von 30 km um den Wohnsitz der Arbeitnehmerin beschränkt ist, ist nach Schließung der Arbeitsstätte (hier: Friseursalon) die Zuweisung einer Arbeit in der nächstgelegenen, aber 70 km entfernten Filiale nicht vertragsgerecht.

Kommt die Arbeitnehmerin der Weisung nicht nach, gilt der Grundsatz aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB („ohne Arbeit kein Lohn“), es gilt aber die Ausnahme des § 615 BGB (Annahmeverzug). Zur Auslösung des Annahmeverzuges ist in einem solchen Fall das grundsätzlich notwendige tatsächliche Arbeitsangebot der Arbeitnehmerin nicht erforderlich. Das gilt auch im bestehenden Arbeitsverhältnis oder während der laufenden Kündigungsfrist (Abgrenzung zu BAG v. 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 -). Denn der konkrete Fall ist strukturell vergleichbar mit einer Freistellung von der Arbeit, also mit einer ausdrücklichen Zurückweisung der Arbeitnehmerin.

Indem die Arbeitnehmerin die angebotene - nicht vertragsgerechte - Beschäftigung in der 70 km entfernt liegenden Filiale nicht annimmt, unterlässt sie nicht böswillig anderweitigen Verdienst im Sinne des § 615 Satz 2 BGB, wenn ihr Stundenlohn so gering ist und ihre Fahrtkosten so hoch, dass sie erst ab der vierten Arbeitsstunde beginnen kann, über die Fahrtkosten hinaus Geld zu verdienen und sich damit die Fahrt zur entfernten Arbeitsstätte als unzumutbar darstellt.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2021 - 7 Ca 2339/21 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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