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6 Sa 1163/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-10-21, 6 Sa 1163/20
6 Sa 1163/20Tribunal do Trabalho21 de out. de 2021
Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer die Zahlung einer variablen Vergütung, deren Höhe sich nach Parametern richten soll, die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr zwingend festgestellt werden müssen, so kann sich der Arbeitgeber mit Blick auf diese aktuelle Gesetzeslage nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Er macht sich vielmehr schadensersatzpflichtig, wenn er die notwendigen Parameter nicht nach alter Rechtslage feststellt und/oder wenn er nicht mit dem Mitarbeiter eine aktualisierende Änderung der vertraglichen Grundlage anstrebt.
Entscheidungsdatum: 2021-10-21
Aktenzeichen: 6 Sa 1163/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:1021.6SA1163.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611a BGB; § 275 HGB
Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer die Zahlung einer variablen Vergütung, deren Höhe sich nach Parametern richten soll, die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr zwingend festgestellt werden müssen, so kann sich der Arbeitgeber mit Blick auf diese aktuelle Gesetzeslage nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Er macht sich vielmehr schadensersatzpflichtig, wenn er die notwendigen Parameter nicht nach alter Rechtslage feststellt und/oder wenn er nicht mit dem Mitarbeiter eine aktualisierende Änderung der vertraglichen Grundlage anstrebt.
I. Auf die Berufung und die im Rahmen der Berufung durch die Hilfsanträge erfolgte Klageerweiterung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2020 - 14 Ca 333/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2018 einen Schadensersatz in Höhe von 8.000,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 01.04.2019.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2019 einen Schadensersatz in Höhe von 8.000,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 01.04.2020.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem arbeitsgerichtlichen Schlussurteil – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – vorbehalten [berichtigt mit Beschluss vom 05.11.2021].
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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