Landesarbeitsgericht Köln, 2021-08-06, 9 TaBV 26/21

9 TaBV 26/21Tribunal do Trabalho6 de ago. de 2021

Abrir fonte

Regest

1. Der in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden ist streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheidet die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung hat. 2. Ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, muss im gerichtlichen Verfahren nach § 100 ArbGG entschieden werden und darf nicht der Beantwortung durch die Einigungsstelle überlassen bleiben.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 26/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-06

Aktenzeichen: 9 TaBV 26/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0806.9TABV26.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 85 BetrVG, § 100 ArbGG

Leitsätze

  1. Der in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden ist streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheidet die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung hat.

  2. Ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, muss im gerichtlichen Verfahren nach § 100 ArbGG entschieden werden und darf nicht der Beantwortung durch die Einigungsstelle überlassen bleiben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2021 – 11 BV 154/21 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.