Landesarbeitsgericht Köln, 2020-12-07, 2 Ta 195/20

2 Ta 195/20Tribunal do Trabalho7 de dez. de 2020

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Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.

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Landesarbeitsgericht Köln — 2 Ta 195/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-07

Aktenzeichen: 2 Ta 195/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:1207.2TA195.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2020,Az. 3 Ca 1214/20 abgeändert und der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 12.358 € (drei Monatsgehälter) festgesetzt.

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