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11 Sa 486/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-08-19, 11 Sa 486/19
11 Sa 486/19Tribunal do Trabalho19 de ago. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: 11 Sa 486/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0819.11SA486.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 4 EFZG, § 295 BGB
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2019 – 5 Ca 587/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.052,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.283,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.055,76 € ab dem 05.12.2018 bis zum 31.12.2018 und aus 17.283,68 € seit dem 01.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 133,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.056,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.327,92 € ab dem 01.02.2019 bis 28.02.2019 und aus 1.056,58 € ab dem 01.03.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 79 % und dem Kläger zu 21 % auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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