Landesarbeitsgericht Köln, 2020-02-28, 4 SaGa 22/19

4 SaGa 22/19Tribunal do Trabalho28 de fev. de 2020

Abrir fonte

Regest

◦1. Eine dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst in Form einer sog. Ankreuzbeurteilung muss bei einem uneinheitlichem Leistungsbild ein Gesamturteil mit einer Begründung enthalten, aus dem zu entnehmen ist, aus welchen Einzelbewertungen es in welcher Weise gebildet wurde. Dies gilt um so mehr, wenn das Gesamturteil des Beurteilers eine deutliche Abweichung nach unten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzen aufweist. Ein Gesamturteil, das nur darlegt, dass vier von acht Punkten stärker gewichtet wurden, ist insofern nicht ausreichen. ◦2. Ein Bewerbungsschluss in einer Stellenausschreibung stellt regelmäßig keine Ausschlussfrist dar. ◦3. Für die Beurteilung, ob ein beamteter Mitbewerber einer beamten- oder laufbahnrechtlichen Beförderungssperre unterliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an. Daher ist es rechtlich unbedenklich, einen beamteten Mitbewerber in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, wenn er sowohl im Zeitpunkt seiner Bewerbung als auch seiner dienstlichen Beurteilung noch einer Beförderungssperre unterliegt.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Köln — 4 SaGa 22/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 4 SaGa 22/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0228.4SAGA22.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW

Leitsätze

◦1. Eine dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst in Form einer sog. Ankreuzbeurteilung muss bei einem uneinheitlichem Leistungsbild ein Gesamturteil mit einer Begründung enthalten, aus dem zu entnehmen ist, aus welchen Einzelbewertungen es in welcher Weise gebildet wurde. Dies gilt um so mehr, wenn das Gesamturteil des Beurteilers eine deutliche Abweichung nach unten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzen aufweist. Ein Gesamturteil, das nur darlegt, dass vier von acht Punkten stärker gewichtet wurden, ist insofern nicht ausreichen.

◦2. Ein Bewerbungsschluss in einer Stellenausschreibung stellt regelmäßig keine Ausschlussfrist dar.

◦3. Für die Beurteilung, ob ein beamteter Mitbewerber einer beamten- oder laufbahnrechtlichen Beförderungssperre unterliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an. Daher ist es rechtlich unbedenklich, einen beamteten Mitbewerber in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, wenn er sowohl im Zeitpunkt seiner Bewerbung als auch seiner dienstlichen Beurteilung noch einer Beförderungssperre unterliegt.

Tenor

    1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2019 (2 Ga 84/19) abgeändert und dem verfügungsbeklagten Land untersagt, die mit der Stellenausschreibung 47.3 F-FL-Schm vom 21.11.2018 ausgeschriebene Stelle einer Fachlehrerbeförderung nach A 11 LBesO/EG 10 TV-L (zweites Beförderungsamt) an der P - Schule in F -bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit einem anderen Bewerber als der Verfügungsklägerin zu besetzen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das verfügungsbeklagte Land.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.