Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-17, 4 Sa 862/17

4 Sa 862/17Tribunal do Trabalho17 de jan. de 2020

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Regest

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. In konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der „Entlastungsbeweis“ nicht.

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Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 862/17 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-17

Aktenzeichen: 4 Sa 862/17

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0117.4SA862.17.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG; § 22 AGG; § 15 Abs. 2 AGG

Leitsätze

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. In konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der „Entlastungsbeweis“ nicht.

Tenor

    1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 28.09.2017 (6 Ca 1413/17), berichtigt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2017, werden jeweils zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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