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15 SLa 649/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-06-12, 15 SLa 649/24
15 SLa 649/24Tribunal do Trabalho12 de jun. de 2025
1. Gegenstand der zweiten Stufe einer Stufenklage kann statt eines Leistungsantrags ein bezifferter Feststellungsantrag sein, wenn dieser nach den allgemeinen Regeln – hier gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO – ausnahmsweise anstelle eines Leistungsantrags zulässig ist. 2. Ein aus einem Sozialplan anspruchsberechtigter Arbeitnehmer hat gegen den Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, wenn er in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Abfindungsanspruchs im Ungewissen ist und der Insolvenzverwalter die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Ein Anspruch – hier aus einem Sozialplan – ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist unter Berücksichtigung der Wertung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt
Entscheidungsdatum: 2025-06-12
Aktenzeichen: 15 SLa 649/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0612.15SLA649.24.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 123 InsO, § 242 BGB, § 254 ZPO
Ein Anspruch – hier aus einem Sozialplan – ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist unter Berücksichtigung der Wertung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024 – 1 Ca 1494/23 – teilweise abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe abgewiesen wurde, und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe seines Sozialplananspruchs nach Maßgabe der Regelungen des Sozialplans vom 28.02.2013 zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen
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