Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-10-10, 13 SLa 222/24

13 SLa 222/24Tribunal do Trabalho10 de out. de 2024

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Regest

1. Während der Mutterschutzfristen, sonstiger Beschäftigungsverbote und während der Elternzeit gehen die gesetzlichen Sonderregelungen in § 24 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG den allgemeinen Befristungsregelungen in § 7 Abs. 3 BUrIG vor; sie regeln das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrIG maßgebliche Urlaubsjahr. 2. Diese Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, gelten auch bei einer Mehrzahl von aufeinander folgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten. 3. Da aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 24 S. 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG ein Verfall der – nicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzten - Urlaubsansprüche nicht eintreten kann, trifft den Arbeitgeber vor dem Ende des Beschäftigungsverbotes bzw. Elternzeit auch keine Mitwirkungsobliegenheit. Erst nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes oder der (letzten) Elternzeit steht fest, wann das „Urlaubsjahr" im Sinne der §§ 24 S. 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG endet und wann ein Verfall frühestens eintreten kann. (Erst) ab diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs mitzuwirken und die Arbeitnehmerin auf einen drohenden Verfall hinzuweisen. 4. Der aufgrund von Mutterschutzfristen/ Beschäftigungsverboten/ Elternzeiten angesammelte Urlaubsanspruch ist nach Ablauf des gemäß § 24 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG definierten Urlaubsjahres nicht anders zu behandeln als der während einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit angesammelte Urlaub. Ist eine Arbeitnehmerin nach Ablauf der letzten Elternzeit durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und kann den Urlaub innerhalb des 15-monatigen Übertragungszeitraums nicht in Anspruch nehmen, so verfällt er nach § 7 Abs. 3 BurlG.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 SLa 222/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 13 SLa 222/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1010.13SLA222.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 17 MuSchG - § 24 MuSchG - § 7 Abs. 3, Abs. 4 BUrlG

Leitsätze

    1. Während der Mutterschutzfristen, sonstiger Beschäftigungsverbote und während der Elternzeit gehen die gesetzlichen Sonderregelungen in § 24 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG den allgemeinen Befristungsregelungen in § 7 Abs. 3 BUrIG vor; sie regeln das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrIG maßgebliche Urlaubsjahr.
    1. Diese Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, gelten auch bei einer Mehrzahl von aufeinander folgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten.
    1. Da aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 24 S. 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG ein Verfall der – nicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzten - Urlaubsansprüche nicht eintreten kann, trifft den Arbeitgeber vor dem Ende des Beschäftigungsverbotes bzw. Elternzeit auch keine Mitwirkungsobliegenheit. Erst nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes oder der (letzten) Elternzeit steht fest, wann das „Urlaubsjahr" im Sinne der §§ 24 S. 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG endet und wann ein Verfall frühestens eintreten kann. (Erst) ab diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs mitzuwirken und die Arbeitnehmerin auf einen drohenden Verfall hinzuweisen.
    1. Der aufgrund von Mutterschutzfristen/ Beschäftigungsverboten/ Elternzeiten angesammelte Urlaubsanspruch ist nach Ablauf des gemäß § 24 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG definierten Urlaubsjahres nicht anders zu behandeln als der während einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit angesammelte Urlaub. Ist eine Arbeitnehmerin nach Ablauf der letzten Elternzeit durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und kann den Urlaub innerhalb des 15-monatigen Übertragungszeitraums nicht in Anspruch nehmen, so verfällt er nach § 7 Abs. 3 BurlG.

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.02.2024 – Az. 1 Ca 919/23 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Urlaubsabgeltung für die Jahr 2011 bis 2021 in Höhe von 6.494,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2023 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 92 % und die Beklagte zu 8 %.
  • II.Die Revision wird nicht zugelassen.

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