Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-08-30, 1 SHa 16/24

1 SHa 16/24Tribunal do Trabalho30 de ago. de 2024

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Regest

Stellt sich ein Ersuchen gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar, kann der Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen werden. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, müssen im Übrigen nicht beschieden werden. Eine Entscheidung stellte eine unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben dar.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 1 SHa 16/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-30

Aktenzeichen: 1 SHa 16/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0830.1SHA16.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 46 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO

Leitsätze

Stellt sich ein Ersuchen gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar, kann der Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen werden. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, müssen im Übrigen nicht beschieden werden. Eine Entscheidung stellte eine unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben dar.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als rechtsmissbräuchlich verworfen.

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