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14 Ta 368/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-05-05, 14 Ta 368/22
14 Ta 368/22Tribunal do Trabalho5 de mai. de 2023
1. Für die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den Arbeitgeber sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 68 Abs. 1 IfSG zuständig. 2. Behält der Arbeitgeber von der Vergütung des Arbeitnehmers für den laufenden Monat einen Teil ein mit der Begründung, im Vormonat habe diesem kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zugestanden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über diesen Entschädigungsanspruch als Vorfrage für einen Bereicherungsanspruchs des Arbeitgebers zu entscheiden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-05-05
Aktenzeichen: 14 Ta 368/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0505.14TA368.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG, § 611a, § 812 BGB, § 56, § 68 IfSG
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10. Oktober 2022 (2 Ca 269/22) aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für derzeit zulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das Land A die Kosten der Streithilfe.
Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,50 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte und den Streithelfer zugelassen.
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