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8 Ta 254/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-01-06, 8 Ta 254/22
8 Ta 254/22Tribunal do Trabalho6 de jan. de 2023
1. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 S. 1 KSchG angekündigter Beschäftigungsantrag, mit welchem in Abgrenzung zum Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG der auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gestützte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch verfolgt wird, kann auch dann als unechter Hilfsantrag auszulegen sein, wenn sich aus dem Wortlaut des Antrags dessen Bedingtheit nicht unmittelbar ergibt. 2. Die Annahme eines mit dem Kosteninteresse der klagenden Partei regelmäßig nicht vereinbaren unbedingten Weiterbeschäftigungsantrags erfordert eindeutige Anhaltspunkte in der Klagebegründung. 3. Ist der Weiterbeschäftigungsantrag danach als unechter Hilfsantrag auszulegen, ist dafür bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits nach § 45 Abs. 4 GKG nur dann ein Wert anzusetzen, wenn der Vergleich zur Frage der Beschäftigung über den Kündigungstermin hinaus eine Regelung enthält. 4. Da der Weiterbeschäftigungsantrag auf tatsächliche Beschäftigung gerichtet ist, muss sich diese Regelung zur Frage der Beschäftigung nach dem Kündigungstermin und für einen vom Zeitpunkt des Vergleichsschlusses her betrachtet in die Zukunft reichenden Zeitraum verhalten (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2015 – 5 Ta 71/15).
Entscheidungsdatum: 2023-01-06
Aktenzeichen: 8 Ta 254/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0106.8TA254.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 39 Abs. 1 GKG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11. August 2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 5. August 2022 – 1 Ca 788/22 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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