Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-12-02, 19 Sa 756/22

19 Sa 756/22Tribunal do Trabalho2 de dez. de 2022

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Regest

1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag auf Auskunft ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden ist, aufgrund derer es der klagenden Partei möglich und zumutbar ist, anzugeben, welche weiteren personenbezogenen Daten und Informationen über die bereits erteilte Auskunft hinaus begehrt werden. 2. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO erfordert das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens. Diesen hat die klagende Partei darzulegen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 756/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-02

Aktenzeichen: 19 Sa 756/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1202.19SA756.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Leitsätze

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag auf Auskunft ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden ist, aufgrund derer es der klagenden Partei möglich und zumutbar ist, anzugeben, welche weiteren personenbezogenen Daten und Informationen über die bereits erteilte Auskunft hinaus begehrt werden.
    1. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO erfordert das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens. Diesen hat die klagende Partei darzulegen.

Tenor

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 2021 - 7 Ca 527/21 - wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
  • 3.Die Revision wird zugelassen für die auf Auskunft und Kopien bezüglich personenbezogener Daten gerichteten Ansprüche (Klageanträge zu Ziffer 2 und Ziffer 3 nebst Hilfsantrag der Klägerin im Berufungsverfahren) sowie für den auf Schadenersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Antrag (Klageantrag zu Ziffer 4 im Berufungsverfahren). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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