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10 Sa 229/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-09-27, 10 Sa 229/22
10 Sa 229/22Tribunal do Trabalho27 de set. de 2022
Syndikusrechtsanwälte und –anwältinnen, die für einen als Prozessvertreter der Partei bevollmächtigten Verband nach außen erkennbar im Rechtsverkehr als Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen auftreten, unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 46g ArbGG durch Einsatz des für sie in dieser Eigenschaft persönlich eingerichteten beA. Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind (im Anschluss an LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).
Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 10 Sa 229/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0927.10SA229.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 46c Abs. 1, 3 ArbGG, § 46g ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG
Syndikusrechtsanwälte und –anwältinnen, die für einen als Prozessvertreter der Partei bevollmächtigten Verband nach außen erkennbar im Rechtsverkehr als Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen auftreten, unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 46g ArbGG durch Einsatz des für sie in dieser Eigenschaft persönlich eingerichteten beA.
Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind (im Anschluss an LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2022 - 4 Ca 931/21 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
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