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17 Sa 1185/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-12-14, 17 Sa 1185/20
17 Sa 1185/20Tribunal do Trabalho14 de dez. de 2021
1. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. 2. Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen. 3. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte wahrzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2021-12-14
Aktenzeichen: 17 Sa 1185/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1214.17SA1185.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung derKlägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.07.2020 – 1 Ca 982/19 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 47% und die Klägerin zu 53% zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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