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7 TaBV 19/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-10-26, 7 TaBV 19/21
7 TaBV 19/21Tribunal do Trabalho26 de out. de 2021
1. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein undotierter Sozialplan (sog. „Sozialplan 0“) beschlossen wird. 2. Ein „Sozialplan 0“ stellt bereits tatbestandlich keinen Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar und ist daher mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG festgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen nicht vereinbar.
Entscheidungsdatum: 2021-10-26
Aktenzeichen: 7 TaBV 19/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1026.7TABV19.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 76 Abs. 5; 112 Abs. 1, 4 und 5 BetrVG
1.Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021, 2 BV 1/20, wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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