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8 Sa 103/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-03-18, 8 Sa 103/20
8 Sa 103/20Tribunal do Trabalho18 de mar. de 2021
Die im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2004 angelegte Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, bedingt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare gleichheitswidrige Schlechterstellung einer Beschäftigtengruppe. Sie ist vielmehr integraler Bestandteil einer übergreifenden Differenzierung zwischen zwei unterschiedlichen Beschäftigungsformen und kann deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Der Tarifvertrag begründet zur Arbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtmodells zwei in sich geschlossene Regelungs- und Ausgleichssysteme, die übereinstimmend unterschiedlich bewertete Sachverhalte abbilden und gestalten, was vom Einschätzungs- und Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt ist.
Entscheidungsdatum: 2021-03-18
Aktenzeichen: 8 Sa 103/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0318.8SA103.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 TVG. § 6 Abs. 5 ArbZG
Die im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2004 angelegte Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, bedingt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare gleichheitswidrige Schlechterstellung einer Beschäftigtengruppe. Sie ist vielmehr integraler Bestandteil einer übergreifenden Differenzierung zwischen zwei unterschiedlichen Beschäftigungsformen und kann deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Der Tarifvertrag begründet zur Arbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtmodells zwei in sich geschlossene Regelungs- und Ausgleichssysteme, die übereinstimmend unterschiedlich bewertete Sachverhalte abbilden und gestalten, was vom Einschätzungs- und Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2019 – 2 Ca 1593/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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