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1 Sa 1220/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-12, 1 Sa 1220/20
1 Sa 1220/20Tribunal do Trabalho12 de fev. de 2021
Dem klagenden Arbeitnehmer stehen Ansprüche auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt „Mobbing“ nicht zu, sofern sich weder die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen – jede für sich gesehen - als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirkten aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers.
Entscheidungsdatum: 2021-02-12
Aktenzeichen: 1 Sa 1220/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0212.1SA1220.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 253 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1; GG, Art. 1 Abs. 1 GG; „ 253 ZPO, § 275 SGB V
Dem klagenden Arbeitnehmer stehen Ansprüche auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt „Mobbing“ nicht zu, sofern sich weder die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen – jede für sich gesehen - als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirkten aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2020 - 1 Ca 613/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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