Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-02-26, 4 Sa 1285/19

4 Sa 1285/19Tribunal do Trabalho26 de fev. de 2020

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Regest

1. Verweist ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Arbeitsvertrag allgemein auf „die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung“, dann ist der Arbeitgeber bei Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraus-setzungen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erstmals für das Jahr 2019 eingeführ-ten „Freistellungstage statt T-ZUG (A)“ nach § 25 MTV des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 (MTV) zu gewähren. Ein Wechsel des Arbeitgebers in eine sog. OT-Mitgliedschaft innerhalb des tarifschließenden Arbeitgeberverbands nach Vertragsschluss und vor Vereinbarung der genannten Tarifregelung ändert daran nichts. 2. Wird lediglich in den Bestimmungen über den persönlichen Geltungsbereich ei-nes Tarifvertrags auf die Beschäftigten der tarifschließenden Gewerkschaft abge-stellt, liegt darin regelmäßig keine Vereinbarung einer tariflichen Differenzierungs-klausel, sondern lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. 3. Macht der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 25 Ziff. 2 Abs. 1 MTV einen An-spruch auf Gewährung von tariflichen Freistellungstagen geltend, ist es unschäd-lich, wenn er nach Fristablauf den Freistellungsgrund auswechselt. 4. Sieht der Arbeitgeber davon ab, mit dem Betriebsrat die Kompensation des entfal-lenden Arbeitsvolumens nach § 25 Ziff. 5 MTV zu erörtern, weil er irrtümlich davon ausging, an § 25 MTV nicht gebunden zu sein, kann er im Prozess nicht damit ge-hört werden, er könne das aufgrund der Freistellung entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern nicht kompensieren. 5. § 25 Ziff. 5 MTV verleiht dem Betriebsrat zwar ein Beratungs- und Mitbeurtei-lungsrecht. Dennoch begründet § 25 MTV eine tarifliche Inhaltsnorm und stellt kei-ne betriebsverfassungsrechtliche Norm dar. 6. Der Anspruch auf Inanspruchnahme von Freistellungstagen nach § 25 MTV wandelt sich nur dann nach Ablauf des betreffenden Jahres in einen Zahlungsan-spruch um, wenn er aus personenbedingten Gründen nicht genommen werden kann (§ 25 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 1 MTV). Erfüllt der Arbeitgeber demgegenüber ohne rechtfertigenden Grund den Anspruch nicht, verwandelt sich dieser in einen Scha-densersatzanspruch. Der Arbeitgeber ist dann im Wege der Naturalrestitution ver-pflichtet, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen, als wäre der anspruchsaus-schließende Umstand nicht eigetreten.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1285/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-26

Aktenzeichen: 4 Sa 1285/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0226.4SA1285.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 25 Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW; vom 08.11.2018; TV T-ZUG

Leitsätze

  1. Verweist ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Arbeitsvertrag allgemein auf „die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung“, dann ist der Arbeitgeber bei Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraus-setzungen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erstmals für das Jahr 2019 eingeführ-ten „Freistellungstage statt T-ZUG (A)“ nach § 25 MTV des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 (MTV) zu gewähren. Ein Wechsel des Arbeitgebers in eine sog. OT-Mitgliedschaft innerhalb des tarifschließenden Arbeitgeberverbands nach Vertragsschluss und vor Vereinbarung der genannten Tarifregelung ändert daran nichts.

  2. Wird lediglich in den Bestimmungen über den persönlichen Geltungsbereich ei-nes Tarifvertrags auf die Beschäftigten der tarifschließenden Gewerkschaft abge-stellt, liegt darin regelmäßig keine Vereinbarung einer tariflichen Differenzierungs-klausel, sondern lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG.

  3. Macht der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 25 Ziff. 2 Abs. 1 MTV einen An-spruch auf Gewährung von tariflichen Freistellungstagen geltend, ist es unschäd-lich, wenn er nach Fristablauf den Freistellungsgrund auswechselt.

  4. Sieht der Arbeitgeber davon ab, mit dem Betriebsrat die Kompensation des entfal-lenden Arbeitsvolumens nach § 25 Ziff. 5 MTV zu erörtern, weil er irrtümlich davon ausging, an § 25 MTV nicht gebunden zu sein, kann er im Prozess nicht damit ge-hört werden, er könne das aufgrund der Freistellung entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern nicht kompensieren.

  5. § 25 Ziff. 5 MTV verleiht dem Betriebsrat zwar ein Beratungs- und Mitbeurtei-lungsrecht. Dennoch begründet § 25 MTV eine tarifliche Inhaltsnorm und stellt kei-ne betriebsverfassungsrechtliche Norm dar.

  6. Der Anspruch auf Inanspruchnahme von Freistellungstagen nach § 25 MTV wandelt sich nur dann nach Ablauf des betreffenden Jahres in einen Zahlungsan-spruch um, wenn er aus personenbedingten Gründen nicht genommen werden kann (§ 25 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 1 MTV). Erfüllt der Arbeitgeber demgegenüber ohne rechtfertigenden Grund den Anspruch nicht, verwandelt sich dieser in einen Scha-densersatzanspruch. Der Arbeitgeber ist dann im Wege der Naturalrestitution ver-pflichtet, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen, als wäre der anspruchsaus-schließende Umstand nicht eigetreten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 – 1 Ca 1146/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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