Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-02-04, 14 Sa 485/19

14 Sa 485/19Tribunal do Trabalho4 de fev. de 2020

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Regest

1. Zeitungszusteller haben Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages von 30 Prozent, wenn sie die Zeitungszustellung in Dauernachtarbeit erledigen. 2. Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu er-folgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des dem Arbeitnehmers geschuldeten Nachtzuschlags aus. Der Nachtarbeitszuschlag ist letztlich eine immaterielle Entschädigung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Übernahme des Risikos gesundheitlicher Spätfolgen durch Nachtarbeit. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von zwingender und vermeidbarer Nachtarbeit bei der Zuschlagshöhe ist nicht ersichtlich. 3. Ein Nachtzuschlag von 30 Prozent als angemessener Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG verletzt die Presse und ihren Vertrieb nicht in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Allein der Umstand des Vertriebs von Presseerzeugnissen entbindet nicht von der Ver-pflichtung zur Zahlung des allgemein angemessenen Zuschlags für Dauernachtarbeit. 4. Selbst wenn die Presse einem überragenden Gemeinwohlbelang dient, kann es schon generell nicht überzeugen, dass Arbeitnehmer einen geringeren Zuschlag erhalten sollen, weil sie eine Tätigkeit aus-üben, die zwingend Nachtarbeit aus überragenden Gründen des Gemeinwohls erfordert. Zudem schützt das Grundrecht der Pressefreiheit nicht zwingend bestimmte Formen des Vertriebs dauerhaft vor auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhenden Veränderungen.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 485/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-04

Aktenzeichen: 14 Sa 485/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0204.14SA485.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 2 Abs. 2 S. 1,; Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG

Leitsätze

  1. Zeitungszusteller haben Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages von 30 Prozent, wenn sie die Zeitungszustellung in Dauernachtarbeit erledigen.

  2. Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu er-folgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des dem Arbeitnehmers geschuldeten Nachtzuschlags aus. Der Nachtarbeitszuschlag ist letztlich eine immaterielle Entschädigung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Übernahme des Risikos gesundheitlicher Spätfolgen durch Nachtarbeit. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von zwingender und vermeidbarer Nachtarbeit bei der Zuschlagshöhe ist nicht ersichtlich.

  3. Ein Nachtzuschlag von 30 Prozent als angemessener Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG verletzt die Presse und ihren Vertrieb nicht in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Allein der Umstand des Vertriebs von Presseerzeugnissen entbindet nicht von der Ver-pflichtung zur Zahlung des allgemein angemessenen Zuschlags für Dauernachtarbeit.

  4. Selbst wenn die Presse einem überragenden Gemeinwohlbelang dient, kann es schon generell nicht überzeugen, dass Arbeitnehmer einen geringeren Zuschlag erhalten sollen, weil sie eine Tätigkeit aus-üben, die zwingend Nachtarbeit aus überragenden Gründen des Gemeinwohls erfordert. Zudem schützt das Grundrecht der Pressefreiheit nicht zwingend bestimmte Formen des Vertriebs dauerhaft vor auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhenden Veränderungen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29. März 2019 (3 Ca 1293/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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