Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-08, 4 Sa 668/19

4 Sa 668/19Tribunal do Trabalho8 de jan. de 2020

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Regest

1. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbei-trag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat. 2. Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzver-sorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regel-mäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 668/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-08

Aktenzeichen: 4 Sa 668/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0108.4SA668.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 15a ATV-K; § 16 ATV-K; § 25 TVöD; § 2 Abs. 3 TVöD

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbei-trag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat.

  2. Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzver-sorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regel-mäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.04.2019 – 3 Ca 780/18 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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