Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-26, 16 Sa 2030/07

16 Sa 2030/07Tribunal do Trabalho26 de nov. de 2009

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Regest

Eine Anlerntätigkeit setzt die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Arbeitskenntnisse voraus. Hierzu gehört auch die Aneignung arbeitsplatzbezogener Fertigkeiten und Routinen durch Einüben und Einarbeitung. Für eine Einarbeitung ist es nicht ausreichend, die Arbeitsplatzbedingungen und Arbeitsabläufe kennen zu lernen. Vielmehr bedarf es einer gewissen Routine und Erfahrung, die durch das Einüben erworben wird. Eine Teilaufgabe ist, auch wenn sie nicht häufig vorkommt, als prägend anzusehen, wenn sie ein Könnensniveau voraussetzt, ohne das diese Arbeitsaufgabe nicht durchgeführt werden kann. Das im ERA verankerte Ganzheitlichkeitsprinzip lässt eine Ausgrenzung solcher Teilaufgaben, die den Inhaber einer Funktion nur kurzzeitig fordern, nicht zu.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 2030/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-26

Aktenzeichen: 16 Sa 2030/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1126.16SA2030.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

Eine Anlerntätigkeit setzt die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Arbeitskenntnisse voraus. Hierzu gehört auch die Aneignung arbeitsplatzbezogener Fertigkeiten und Routinen durch Einüben und Einarbeitung. Für eine Einarbeitung ist es nicht ausreichend, die Arbeitsplatzbedingungen und Arbeitsabläufe kennen zu lernen. Vielmehr bedarf es einer gewissen Routine und Erfahrung, die durch das Einüben erworben wird.

Eine Teilaufgabe ist, auch wenn sie nicht häufig vorkommt, als prägend anzusehen, wenn sie ein Könnensniveau voraussetzt, ohne das diese Arbeitsaufgabe nicht durchgeführt werden kann. Das im ERA verankerte Ganzheitlichkeitsprinzip lässt eine Ausgrenzung solcher Teilaufgaben, die den Inhaber einer Funktion nur kurzzeitig fordern, nicht zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.10.2007 – 5 Ca 1094/07 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 01.01.2007 in der Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 18.12.2003 (ERA) zu vergüten hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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