Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-25, 10 TaBV 19/09

10 TaBV 19/09Tribunal do Trabalho25 de set. de 2009

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Regest

Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 19/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-25

Aktenzeichen: 10 TaBV 19/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0925.10TABV19.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 117 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2009 – 2 BV 162/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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