Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-21, 10 TaBV 33/08

10 TaBV 33/08Tribunal do Trabalho21 de ago. de 2009

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Regest

Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 33/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-21

Aktenzeichen: 10 TaBV 33/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0821.10TABV33.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 29, 30, 33, 34, 40 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.01.2008 – 1 BV 45/07 – abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verurteilt, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration (Prozessor 1,6 GHZ, 250 GB Festplatte, 2048 RAM) nebst Drucker, 19 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office), DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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