16 Sa 544/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-17, 16 Sa 544/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-17, 16 Sa 544/08
16 Sa 544/08Tribunal do Trabalho17 de jul. de 2008
Regest
Ändert der Unternehmer das Anforderungsprofil einer Tätigkeit in der Weise, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt wird, und ist ein seit langem beschäftigter Arbeitnehmer ausländischer Herkunft nicht in der Lage, die deutsche Sprache so zu erlernen, dass er Arbeitsanweisungen lesen kann, so liegt eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers vor, wenn die Arbeit so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist. Die unternehmerische Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung erweist sich als sozialwidrig. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 544/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-17
Aktenzeichen: 16 Sa 544/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0717.16SA544.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 1 KSchG, 1, 2 I Nr. 3, 3 II, 2 IV AGG
Leitsätze
Ändert der Unternehmer das Anforderungsprofil einer Tätigkeit in der Weise, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt wird, und ist ein seit langem beschäftigter Arbeitnehmer ausländischer Herkunft nicht in der Lage, die deutsche Sprache so zu erlernen, dass er Arbeitsanweisungen lesen kann, so liegt eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers vor, wenn die Arbeit so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist. Die unternehmerische Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung erweist sich als sozialwidrig. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 30.10.2007 - 3 Ca 749/07 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.05.2007 nicht zum 31.12.2007 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Maschinenbediener zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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