Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-25, 13 Sa 506/07

13 Sa 506/07Tribunal do Trabalho25 de abr. de 2008

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Regest

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Sa 506/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-25

Aktenzeichen: 13 Sa 506/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0425.13SA506.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 611 Abs. 1 BGB; §§ 3 Abs. 1 und 3,4 Abs. 3 bis 5 TVG; MTV Einzelhandel NRW vom 25.07.2003; TV Sonderzahlung Einzelhandel NRW vom 20.09.1996

Leitsätze

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu

Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.01.2007 - 3 Ca 1279/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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