11 Sa 95/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-24, 11 Sa 95/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-24, 11 Sa 95/08
11 Sa 95/08Tribunal do Trabalho24 de abr. de 2008
Regest
1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG. 2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG. 3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 95/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-24
Aktenzeichen: 11 Sa 95/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0424.11SA95.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: AGG §§ 15, 11, 22
Leitsätze
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Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG.
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Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG.
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Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.11.2007 - 3 Ca 1839/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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