Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-04-19, 17 Sa 32/07

17 Sa 32/07Tribunal do Trabalho19 de abr. de 2007

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Regest

Drogenhandel eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes außerhalb des Arbeitsverhältnisses, der zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten führt, ist an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung sozial zu rechtfertigen. Ausnahmsweise kann jedoch die Interessenabwägung dazu führen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 32/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-19

Aktenzeichen: 17 Sa 32/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0419.17SA32.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Leitsätze

Drogenhandel eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes außerhalb des Arbeitsverhältnisses, der zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten führt, ist an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung sozial zu rechtfertigen.

Ausnahmsweise kann jedoch die Interessenabwägung dazu führen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.11.2006 - 3 (1) Ca 313/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.03.2006 nicht zum 30.06.2006 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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