10 Ta 384/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-12, 10 Ta 384/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-12, 10 Ta 384/06
10 Ta 384/06Tribunal do Trabalho12 de jul. de 2006
Regest
Die Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Linie die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Be-triebsratswahl und hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt wird, kann der Festsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG folgen. Dies gilt auch dann, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, weil bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG sich nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung richtet.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 384/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-12
Aktenzeichen: 10 Ta 384/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0712.10TA384.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG§ 19 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Die Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Linie die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Be-triebsratswahl und hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt wird, kann der Festsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG folgen.
Dies gilt auch dann, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, weil bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG sich nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung richtet.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.05.2006 - 10 BVGa 2/06 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
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