Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-29, 2 Sa 1571/05

2 Sa 1571/05Tribunal do Trabalho29 de mar. de 2006

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Regest

1. Gerät der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang (hier drei Monate) mit der Zahlung der fälligen Löhne in Rückstand, kann darin ein Auflösungs-verschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes gemäß § 628 Abs. 2 BGB liegen. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit nicht er-folgversprechend gewesen wäre. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld ge-mäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entlastet den Arbeitgeber nicht. 2. Der gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Stilllegung des Betriebes beinhaltet der Schadenser-satzanspruch des Arbeitnehmers nicht kumulativ eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1571/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-29

Aktenzeichen: 2 Sa 1571/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0329.2SA1571.05.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 38, 179 Abs. 1 InsO; §§ 626 Abs. 2, 628 Abs. 2 BGB; § 183 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB III

Leitsätze

  1. Gerät der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang (hier drei Monate) mit der Zahlung der fälligen Löhne in Rückstand, kann darin ein Auflösungs-verschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes gemäß § 628 Abs. 2 BGB liegen. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit nicht er-folgversprechend gewesen wäre. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld ge-mäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entlastet den Arbeitgeber nicht.

  2. Der gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Stilllegung des Betriebes beinhaltet der Schadenser-satzanspruch des Arbeitnehmers nicht kumulativ eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.

Tenor

führende Parallelsache

Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.07.2005

  • 1 Ca 2012/04 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7/11 und der Beklagte 4/11 zu tragen.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 4.656,25 € festgesetzt.

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