Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-29, 13 TaBV 26/06

13 TaBV 26/06Tribunal do Trabalho29 de mar. de 2006

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Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 26/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-29

Aktenzeichen: 13 TaBV 26/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0329.13TABV26.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 1 BetrVG; § 3 BetrVG; § 2 Abs. 2 Satz 1 WO 2001

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen

zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.

Tenor

Auf die Beschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.03.2006 - 2 (1) BVGa 1/06 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Wahlvorstand eine Liste herauszugeben

a.) mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums sowie des Geschlechts, wobei die aus Sicht der Arbeitgeberin als leitende Angestellte einzustufenden Arbeitnehmer zu kennzeichnen sind, und

b.) mit allen bei ihr tätigen Leiharbeitnehmern, die am 28.04.2006 länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind oder länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen, unter Angabe der Namen und Vornamen, des Geburtsdatums und des Geschlechts.

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