18 (4) Sa 2038/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-15, 18 (4) Sa 2038/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-15, 18 (4) Sa 2038/05
18 (4) Sa 2038/05Tribunal do Trabalho15 de mar. de 2006
Regest
Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (4) Sa 2038/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-15
Aktenzeichen: 18 (4) Sa 2038/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0315.18.4SA2038.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 112, 112 a BetrVG, §§ 133, 157 BGB
Leitsätze
Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der
Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2005 - 4 Ca 1054/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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