10 TaBV 154/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-10, 10 TaBV 154/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-10, 10 TaBV 154/05
10 TaBV 154/05Tribunal do Trabalho10 de mar. de 2006
Regest
Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 154/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 154/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0310.10TABV154.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 25 Abs. 1, 29, 30, 33 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 und 2 BetrVG
Leitsätze
Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße
Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 - 5 BV 28/05 - abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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