13 TaBV 17/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-02, 13 TaBV 17/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-02, 13 TaBV 17/05
13 TaBV 17/05Tribunal do Trabalho2 de ago. de 2005
Regest
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen. Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 17/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-02
Aktenzeichen: 13 TaBV 17/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0802.13TABV17.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 23 RVG; § 33 RVG; § 9 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 63 GKG.
Leitsätze
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.
Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €.
Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2005 - 1 BV 21/04 - wird zurückgewiesen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.