13 TaBV 10/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-02, 13 TaBV 10/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-02, 13 TaBV 10/05
13 TaBV 10/05Tribunal do Trabalho2 de ago. de 2005
Regest
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen. Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 10/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-02
Aktenzeichen: 13 TaBV 10/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0802.13TABV10.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 23 RVG; § 33 RVG; § 9 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.
Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich
4.000,00 €.
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.01.2005 - 5 BV 20/04 - teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zurückgewiesen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.