19 (2) Sa 30/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-07, 19 (2) Sa 30/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-07, 19 (2) Sa 30/05
19 (2) Sa 30/05Tribunal do Trabalho7 de jun. de 2005
Regest
1. Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung aus-nahmsweise bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder wegen Erteilung falscher Auskünfte liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitneh-mer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - 16 Sa 19/03, NZA-RR 2004, 46). 2. Macht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Erteilung falscher Auskünfte geltend, ist nicht die Zahlungs-, sondern die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137). 3. Zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs im Einzelfall wegen überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitsnehmers nach § 254 BGB.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 (2) Sa 30/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-07
Aktenzeichen: 19 (2) Sa 30/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0607.19.2SA30.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 254 BGB, § 256 ZPO
Leitsätze
- Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung aus-nahmsweise bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss
eines Aufhebungsvertrages oder wegen Erteilung falscher Auskünfte liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitneh-mer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - 16 Sa 19/03, NZA-RR 2004, 46).
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Macht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Erteilung falscher Auskünfte geltend, ist nicht die Zahlungs-, sondern die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137).
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Zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs im Einzelfall wegen überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitsnehmers nach § 254 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.11.2004 - 3 Ca 589/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der zurückgenommenen Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.350,00 € festgesetzt
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