Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-27, 10 TaBV 144/04

10 TaBV 144/04Tribunal do Trabalho27 de abr. de 2005

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Regest

Die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG dar und unterliegt auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betrie-bes. Das gilt auch, wenn sich der zu versetzende Arbeitnehmer zuvor in einem unbezahlten Son-derurlaub befunden und das Arbeitsverhältnis längere Zeit geruht hat. Die Eingliederung und die Betriebszugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zum abgebenden Betrieb wird durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben. Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 2 BPersVG auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes kommt nicht in Betracht.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 144/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-27

Aktenzeichen: 10 TaBV 144/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0427.10TABV144.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG§ 7 BetrVG§ 13 Abs. 1 S 2 BPersVG

Leitsätze

Die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG dar und unterliegt auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betrie-bes.

Das gilt auch, wenn sich der zu versetzende Arbeitnehmer zuvor in einem unbezahlten Son-derurlaub befunden und das Arbeitsverhältnis längere Zeit geruht hat. Die Eingliederung und die Betriebszugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zum abgebenden Betrieb wird durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben.

Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 2 BPersVG auf die Bestimmungen des

Betriebsverfassungsgesetzes kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2004 - 5 BV 80/03 - wird zurückgewiesen.

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