7 Sa 2220/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-22, 7 Sa 2220/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-22, 7 Sa 2220/04
7 Sa 2220/04Tribunal do Trabalho22 de abr. de 2005
Regest
Verzichtet ein Arbeitnehmer mit einer Ausgleichsklausel auch auf finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegt hierin grundsätzlich der Verzicht auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Da mit die-ser Erklärung das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt aufgehoben wird, würde eine derartig einseitige Auslegung zu einem widersprüchlichen Ergebnis, nämlich zu einem entschädi-gungslosen Wettbewerbsverbot führen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Aus-gleichsklausel führt deshalb zu der Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbs-verbot umfassend fortbesteht (Orientierungssatz 2 der Richterinnen und Richter des BAG zum Urteil v. 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 2220/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-22
Aktenzeichen: 7 Sa 2220/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0422.7SA2220.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 74, 74 b, 75 d HGB, §§ 133, 157 BGB
Leitsätze
Verzichtet ein Arbeitnehmer mit einer Ausgleichsklausel auch auf finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegt hierin grundsätzlich der Verzicht auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Da mit die-ser Erklärung das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt aufgehoben wird, würde eine derartig einseitige Auslegung zu einem widersprüchlichen Ergebnis, nämlich zu einem entschädi-gungslosen Wettbewerbsverbot führen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Aus-gleichsklausel führt deshalb zu der Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbs-verbot umfassend fortbesteht (Orientierungssatz 2 der Richterinnen und Richter des BAG zum Urteil v. 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dort-mund vom 18.10.2004 - 3 Ca 2474/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.492,26 € Karenzent-schädigung und 226,10 € Vermögensbildung Arbeitgeberanteil nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 2.101,08 € seit dem 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003, 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004 und 01.07.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
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