Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-15, 10 TaBV 101/04

10 TaBV 101/04Tribunal do Trabalho15 de abr. de 2005

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Regest

Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen in-nerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Be-schwerde eingelegt wird. Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen wer-den, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 101/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-15

Aktenzeichen: 10 TaBV 101/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0415.10TABV101.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2, 89 Abs.3 ArbGG§ 519 Abs. 2 ZPO§§ 78 S. 2, 99 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen in-nerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Be-schwerde eingelegt wird.

Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen wer-den, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).

Tenor

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung einer Mitarbeiterin als Wohnbereichsleiterin.

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