Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-24, 11 Sa 1620/04

11 Sa 1620/04Tribunal do Trabalho24 de fev. de 2005

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Regest

Es verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs.2 GG, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Bewerberkreis für eine ausgeschriebene Stelle des Lehramtes der Se-kundarstufe II (A 13 Z-Stelle) für Einstellungs- und Beförderungsbewerber öffnet, zugleich aber Beförderungsbewerber nur nach Zurücklegen einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst zur Stellenbesetzung zulässt. Das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit ist in einer solchen Konstellation nicht mit dem Gebot der Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs.2 GG vereinbar, weil es beispielsweise den vorrangigen Zugang eines Einstellungsbewerbers mit schlechteren Examensnoten und weniger Berufserfahrung gegenüber einem zu beiden Kriterien besser qualifizierten Beförderungsbewerber ohne fünf-jährige Beschäftigungszeit eröffnet. Geht in einer solchen Situation ein Beförderungsbewerber als bester Bewerber aus dem Auswahlverfahren vor dem mit der Auswahlentscheidung betrauten Gremium hervor, so kann der öffentliche Arbeitgeber der vom Beförderungsbewerber begehrten Vertragsänderung (BAT II a statt bisher BAT III) nicht entgegenhalten, der Beförderungsbewerber erfülle nicht die per Erlass vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 1620/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-24

Aktenzeichen: 11 Sa 1620/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0224.11SA1620.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG

Leitsätze

Es verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs.2 GG, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Bewerberkreis für eine ausgeschriebene Stelle des Lehramtes der Se-kundarstufe II (A 13 Z-Stelle) für Einstellungs- und Beförderungsbewerber öffnet, zugleich aber Beförderungsbewerber nur nach Zurücklegen einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst zur Stellenbesetzung zulässt.

Das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit ist in einer solchen Konstellation nicht mit dem Gebot der Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs.2 GG vereinbar, weil es beispielsweise den vorrangigen Zugang eines Einstellungsbewerbers mit schlechteren Examensnoten und weniger Berufserfahrung gegenüber einem zu beiden Kriterien besser qualifizierten Beförderungsbewerber ohne fünf-jährige Beschäftigungszeit eröffnet.

Geht in einer solchen Situation ein Beförderungsbewerber als bester Bewerber aus dem Auswahlverfahren vor dem mit der Auswahlentscheidung betrauten Gremium hervor, so kann der öffentliche Arbeitgeber der vom Beförderungsbewerber begehrten Vertragsänderung (BAT II a statt bisher BAT III) nicht entgegenhalten, der Beförderungsbewerber erfülle nicht die per Erlass vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren.

Tenor

Die Berufung des beklagten L4xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 22.07.2004 - 3 Ca 515/04 - wird auf Kosten des beklagten L4xxxx zurückgewiesen.

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