Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-03, 19 Sa 120/04

19 Sa 120/04Tribunal do Trabalho3 de fev. de 2004

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Regest

1. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann durch ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Recht des Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitnehmers für den Fall der Kündigung ausgeschlossen werden, wenn die Ausübung des Freistellungs-rechtes des Arbeitgebers billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entspricht. 2. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Klausel frei und streiten die Arbeitsvertragsparteien in einem Kündigungsschutzverfahren über die Wirksamkeit der Kündigung, kann der Arbeitnehmer seine tatsächliche Beschäftigung im Wege der einstwei-ligen Verfügung durchsetzen, wenn entweder die Kündigung gerichtlich für unwirksam er-klärt worden oder sie offensichtlich unwirksam ist oder die Freistellung billigem Ermessen widerspricht.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 120/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-03

Aktenzeichen: 19 Sa 120/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0203.19SA120.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 940 ZPO

Leitsätze

  1. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann durch ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Recht des Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitnehmers für den Fall der Kündigung ausgeschlossen werden, wenn die Ausübung des Freistellungs-rechtes des Arbeitgebers billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entspricht.

  2. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Klausel frei und streiten die Arbeitsvertragsparteien in einem Kündigungsschutzverfahren über die Wirksamkeit der Kündigung, kann der Arbeitnehmer seine tatsächliche Beschäftigung im Wege der einstwei-ligen Verfügung durchsetzen, wenn entweder die Kündigung gerichtlich für unwirksam er-klärt worden oder sie offensichtlich unwirksam ist oder die Freistellung billigem Ermessen widerspricht.

Tenor

Verbunden mit

Berichtigungsbeschluss

06.04.2004 (siehe Anlage)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. Januar 2004 - 5 (2) Ga 74/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen

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