Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-11, 4 Ta 95/03

4 Ta 95/03Tribunal do Trabalho11 de dez. de 2003

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Regest

1. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen. 2. Für ein unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe mehr bewil-ligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. (steckengebliebenen) PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 95/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-11

Aktenzeichen: 4 Ta 95/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1211.4TA95.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 114, 117 Abs. 2 und 4, 240 Satz 1 ZPO

Leitsätze

  1. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen.

  2. Für ein unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe mehr bewil-ligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. (steckengebliebenen) PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 03.01.2003 - Ca 1498/02 - wird zurückgewiesen.

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